Der Elternbeirat


Die Aufgaben des Elternbeirats

Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit des Elternbeirats sind in den nachfolgenden Gesetzen und Verordnungen geregelt:

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG vom 31. Mai 2000 (Art. 64 – 68)

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-G2_9_2

Der Elternbeirat hat nach BayEUG Art.65 § 74 unter anderem die Aufgabe, in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, mitzuwirken. Hierzu gehört

  1. das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften zu vertiefen, 
  2. das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schüler zu wahren,
  3. den Eltern Gelegenheit  zur Unterrichtung und Aussprache zu geben,
  4. Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten,
  5. bei der Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag mitzuwirken.

Wünsche, Anregungen und Vorschläge des Elternbeirats können sich insbesondere beziehen auf

  • grundlegende organisatorische Fragen des Unterrichtsbetriebs,
  • die Durchführung von Veranstaltungen, die der Pflege und Förderung der Gemeinschaftsarbeit von Schule und Elternhaus dienen, sowie Fragen der schulischen Freizeiterziehung,
  • die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule und die Verbesserung der äußeren Schulverhältnisse,
  • die Einführung neuer Lernmittel im Rahmen der Lernmittelfreiheit sowie die Ausstattung der Schülerbibliothek,
  • grundlegende Fragen der Erziehung in der Schule,
  • Fragen der Gesundheitspflege, der Berufsberatung, der Jugendfürsorge und des Jugendschutzes im Rahmen der Schule,
  • die Einführung von Schulversuchen,
  • die Durchführung von Lehr- und Studienfahrten.

Kontakt

Dalberg-gs-eb@gmx.de