Der Elternbeirat
Die Aufgaben des Elternbeirats
Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit des Elternbeirats sind in den nachfolgenden Gesetzen und Verordnungen geregelt:
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG vom 31. Mai 2000 (Art. 64 – 68)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-G2_9_2
Der Elternbeirat hat nach BayEUG Art.65 § 74 unter anderem die Aufgabe, in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, mitzuwirken. Hierzu gehört
- das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften zu vertiefen,
- das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schüler zu wahren,
- den Eltern Gelegenheit zur Unterrichtung und Aussprache zu geben,
- Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten,
- bei der Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag mitzuwirken.
Wünsche, Anregungen und Vorschläge des Elternbeirats können sich insbesondere beziehen auf
- grundlegende organisatorische Fragen des Unterrichtsbetriebs,
- die Durchführung von Veranstaltungen, die der Pflege und Förderung der Gemeinschaftsarbeit von Schule und Elternhaus dienen, sowie Fragen der schulischen Freizeiterziehung,
- die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule und die Verbesserung der äußeren Schulverhältnisse,
- die Einführung neuer Lernmittel im Rahmen der Lernmittelfreiheit sowie die Ausstattung der Schülerbibliothek,
- grundlegende Fragen der Erziehung in der Schule,
- Fragen der Gesundheitspflege, der Berufsberatung, der Jugendfürsorge und des Jugendschutzes im Rahmen der Schule,
- die Einführung von Schulversuchen,
- die Durchführung von Lehr- und Studienfahrten.
Kontakt
Dalberg-gs-eb@gmx.de